Musikverein 1896 Karlsruhe Daxlanden e.V.

Vereinssatzung

Amtsgericht Karlsruhe, 09.04.1998
Änderungen §§2,3,6 Abs.8,14 Abs.2,17 Abs.4 Amtsgericht Karlsruhe, 12.08.2009
Änderungen §5 Abs.2, §17 Abs.1, Amtsgericht Karlsruhe, 24.06.2010

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen “Musikverein 1896 Karlsruhe-Daxlanden e.V.” (folgend “MVD” genannt) und hat seinen Sitz in Karlsruhe-Daxlanden. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der MVD wird nach demokratischen Grundsätzen geführt und ist politisch wie konfessionell neutral.
§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätigt. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung, Pflege und Förderung der Blas- und Volksmusik.
Der MVD hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die gezielte Förderung der Jugend.
2. Die gezielte Förderung der musikalischen Weiterbildung durch:
2.1 Veranstaltung von Konzerten
2.2 Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine des Blasmusikverbandes Karlsruhe und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände
2.3 Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches
2.4 Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde.
Der MVD ist Mitglied des Blasmusikverbandes Karlsruhe e.V.
§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5

Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter
2. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätige dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. (§3 Abs.26 folgend EStG)
§ 6 Mitgliedschaft
1. Der MVD besteht aus:
1.1 ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern
1.2 fördernden Mitgliedern
1.3 Ehrenmitgliedern

 

2. Außerordentliche aktive Mitglieder sind jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres die Volljährigkeit nicht erreicht haben.)
3. Die Vorraussetzungen für die Ernennung zum Ehrenmitglied wird in einer Ehrungsordnung festgelegt.
4. Mitglied des MVD kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
5. Der Antrag zur Aufnahme in den MVD ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.
6. Außerordentliche aktive Mitglieder werden nach Erreichen ihrer Volljährigkeit zu ordentlichen aktiven Mitgliedern.
7. Über die Aufnahme entscheidet der erweitere Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
8. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen aktiven und die fördernden Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des MVD ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
2. Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines fördernden Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. Sämtliche Mitglieder haben die Interessen des MVD nach Kräften zu unterstützen.
4. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
5. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge der ordentlichen aktiven und fördernden Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Beiträge der außerordentlichen aktiven Mitglieder setzt der erweiterte Vorstand fest.
§ 8 Ausritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
1.1 Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist spätestens zum 30.September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
1.2 Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem MVD ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
1.2.1 grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des MVD, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
1.2.2 schwere Schädigung des Ansehens des MVD
1.2.3 unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des MVD
1.2.4 Nichtzahlung des Beitrags nach einmaliger Mahnung
2. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den MVD. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 9 Ehrungen

Für besondere Verdienste um den MVD können Vereinsehrungen verliehen werden. Diese sind in einer gesonderten Ehrungsordnung festgehalten.

§ 10

Vereinsorgane

Die Organe des MVD sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
§ 11

Der Vorstand

Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, von denen jeder einzeln zur Vertretung berechtigt ist. Er vertritt den MVD gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12 Der erweitere Vorstand
1.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1.1

dem ersten Vorsitzenden

1.2 dem zweiten Vorsitzenden
1.3 dem Hauptkassier
1.4 dem Schriftführer
1.5 dem ersten Vorsitzenden der Bläserjugend
1.6 dem zweiten Vorsitzenden der Bläserjugend
1.7 dem ersten Orchestervorstand
1.8 dem zweiten Orchestervorstand
1.9 zwei Besitzern
2. Die Wahl des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme des ersten Orchestervorstandes, des zweiten Orchestervorstandes, des ersten Vorsitzenden der Bläserjugend und des zweiten Vorsitzenden der Bläserjugend erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren.
3. Die Wahl des ersten Vorsitzenden der Bläserjugend und des zweiten Vorsitzenden der Bläserjugend erfolgt durch die Mitgliederversammlung der Bläserjugend.
4. Die Wahl des ersten Orchestervorstandes und des zweiten Orchestervorstandes übernimmt die Mitgliederversammlung des Blasorchesters. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
5. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger zu benennen, der die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres führt. Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ausscheiden, muss innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
6. Scheidet der erste oder zweite Vorsitzende aus, so ist der verbleibende Vorsitzende berechtigt die Geschäfte bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres alleine zu führen.
7. Der erweiterte Vorstand legt die Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung fest.
§ 13 Sitzungen des erweiterten Vorstandes
1. Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der erweitere Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist berechtigt zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes Gäste einzuladen.
§ 14

Die Bläserjugend des MVD

1. Die Bläserjugend des MVD ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des MVD.
2. Aufgaben, Zweck und Organisation der Bläserjugend im MVD sind in einer gesonderten Jugendordnung festgelegt. Änderungen beschließt der erweiterte Vorstand des MVD.
3. Die Jugendordnung sichert der Bläserjugend des MVD Selbständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel zu.
4. Über Haushaltsplan und Jahresrechnung der Bläserjugend beschließen die Organe der Bläserjugend. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand des MVD.
5. Der Vorstand des MVD ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Bläserjugend zu unterrichten.
6. Die Bläserjugend steht unter dem Patronat des MVD. Das Patronat besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben durch den erweiterten Vorstand des MVD.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des MVD.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen   ist der erweiterte Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.
5. Der Vorstand ist berechtigt, zu der Mitgliederversammlung Gäste einzuladen.
§ 16 Inhalt der Tagesordnung
1. Die Tagesordnung muss enthalten:
1.1 Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über               das vergangene Geschäftsjahr.
1.2 Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
1.3 Die Wahl des neuen erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer mit Ausnahme des ersten Orchestervorstandes, des zweiten Orchestervorstandes, des Vorsitzenden der Bläserjugend und des stellv. Vorsitzenden der Bläserjugend. (§12 Abs.2,3,4).
1.4 Anträge der Mitglieder und des Vorstandes (§15 Abs.4).
2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des MVD ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Redaktionelle Satzungsänderungen, die von den Behörden verlangt werden und den Vereinszweck nicht berühren, können vom erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
3. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen diesem Antrag mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder zustimmen.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 19 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ihre Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören.
§ 20 Einsetzen von Ausschüssen
Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.
§ 21

Haftpflicht

Für die bei den Proben und Veranstaltungen entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der MVD seinen Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 22 Auflösung des MVD
1. Die Auflösung des MVD kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2.

Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. §17 ist zu beachten.

3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorstand, der Hauptkassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §47 ff. BGB.
4. Bei der Auflösung des MVD sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des MVD an den Blasmusikverband Karlsruhe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Blasmusik und Volksmusik verwenden muss.
5. Der Vorstand hat die Auflösung des MVD beim Vereinsregister beim Amtsgericht             Karlsruhe anzumelden.
§ 23

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung lässt die Gültigkeit des übrigen Satzungsinhaltes unberührt. Der Vorstand ist berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck weitgehend erfüllt.
§ 24

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 05.03.1998 beschlossene Satzung löst die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.01.1969 und am 13.01.1981 geänderte Satzung ab.

Karlsruhe, den 05.03.1998